Satzung des ESV Lokomotive Elstal e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Eisenbahn-Sportverein (ESV) Lokomotive Elstal e.V." Gründungsdatum ist der 11.07.1990.
     
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Elstal und ist beim Amtsgericht Nauen im Vereinsregister eingetragen. Hier ist auch der Gerichtsstand.


§ 2 Allgemeines

  1. Der ESV Lokomotive Elstal e.V. hat sich aus dem ESV Elstal und Umgebung vor 1945-1949 BSG Lokomotive Elstal, 1962 BSG Lokomotive Elstal/ Wustermark entwickelt.


§ 3 Aufgaben und Grundsätze des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Erhalt der Sportanlage und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
     
  2. Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und alle anderen Einnahmen aus Wettkämpfen, Veranstaltungen, Nutzung von Sportanlagen und Einrichtungen, Spenden und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke sowie zur Bestreitung notwendigerweise erforderlichen Kosten für die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
     
  3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
     
  4. Der Verein bekennt sich zum Amateursport. Keine Person darf durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Zuwendungen begünstigt werden.
     
  5. Der Verein ist politisch, konfessionell, und weltanschaulich neutral.
     
  6. Die Vereinsfarben sind rot-schwarz.
     
  7. Der Verein erkennt den DSB als Dachverband an und ist Mitglied des Landessportbundes. Er schließt sich an den VDES (Dachverband Deutscher Eisenbahner Sportvereine) an, nach dessen Richtlinien er seine sportlichen Aufgaben, die Organisation und Geschäftsführung ausübt.
     
  8. Zur Durchführung des Sportbetriebes kann für jede im Verein ausgeübte Sportart eine Abteilung gebildet werden.
     
  9. Die einzelnen Abteilungen können sich mit Genehmigung des Vorstandes zusätzlich den Fachverbänden auf Landesebene anschließen.
     
  10. Die Einrichtung und Aufnahme von Abteilungen in den Verein sowie die Auflösung bestehender Abteilungen bedarf der Genehmigung des Vorstandes.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinssatzung anerkennt und deren Aufnahme vom Vorstand bestätigt wird.
     
  2. Die Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen Antrag (Vordruck) beim Vorstand einzureichen. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Anerkennung der Vereinssatzung wird durch die Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag bestätigt.
     
  3. Gegen einen begründeten, ablehnenden Bescheid des Vorstandes, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Vorstandssitzung.
     
  4. Der Verein hat: 
    1. aktive Mitglieder,
    2. passive Mitglieder, die sich nicht oder nicht mehr sportlich betätigen,
    3. jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
    4. fördernde Mitglieder,
    5. Ehrenmitglieder.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben grundsätzlich das Recht:
    • die im Verein geschaffenen Einrichtungen im Rahmen der Gemein-verträglichkeit, den Geboten der Sportstättenordnung und derPlatzordnung zu nutzen,
    • nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Wahl-und Vorschlagsrecht für die Bildung der Organe des Vereins, der Abteilungen und der Ausschüsse auszuüben.
       
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
     
  3. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren können an Mitglieds- und Abteilungsversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
     
  4. Mitglieder, die im ESV eine Funktion ausüben, sollen in anderen Turn- und Sportvereinen nicht in gleicher oder ähnlicher Funktion tätig werden.
     
  5. Eine Berufung dieses Personenkreises in Fachverbänden bzw. in übergeordneten Sportgremien oder eine Tätigkeit in ihnen wird hiervon nicht berührt.
     
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    • die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane und Abteilungen zu beachten und einzuhalten
    • sich sportlichen Übungsbetrieb, Wettkampf und gesellschaftlichen Veranstaltungen kameradschaftlich zu verhalten, die Bestrebungen und das Ansehen des Vereins zu wahren und die Weisungen des Vorstandes, der Abteilungsleitungen, aller Sport- und Kampfrichter zu befolgen


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
     
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand bis zum 30.10. des Jahres schriftlich zu übergeben. Mitglieder, die sich von der aktiven Sportausübung zurückziehen und dem Verein in Zukunft als passives Mitglied angehören wollen, müssen ihre aktive Mitgliedschaft mit dreimonatiger Frist gegenüber dem Abteilungsleiter aufkündigen. In begründeten Fällen kann der Vorstand Ausnahmeregelungen treffen.
     
  3. Durch die Austrittserklärung werden Zahlungsverpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr für fällige Beiträge und Gebühren nicht berührt.
     
  4. Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen werden:
    • bei erheblichen Verstoß gegen die Satzung bzw. Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten
    • bei Zahlungsrückständen an Beiträgen und Gebühren von einem Jahr trotz zweimaliger Mahnung
    • bei schweren Verstößen gegen Vereinsinteressen oder, wenn das Verhalten inner- und außerhalb des Vereins das Ansehen bzw. den Ruf des Vereines oder seiner Mitglieder geschädigt hat.
       
  5. Vor der Entscheidung eines Ausschlusses muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch muss schriftlich begründet und spätestens 4 Wochen nach Ausstellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand eingegangen sein. Bis zur Entscheidung des Vorstandes ruhen die Mitgliedsrechte.
     
  6. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
     
  7. Durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein ausscheidende Personen haben sämtliche in ihrem Besitz befindliche vereinseigenen Gegenstände(Sportgeräte, Sportbekleidung, Schlüssel, usw.), sowie alle vereinsinternen schriftlichen Unterlagen unaufgefordert dem Verein zurückzugeben. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Personen haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

 
§ 7 Beiträge und Gebühren

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Beiträge:
    • laufende Beiträge
    • Aufnahmegebühren
    • Umlagen
    • laufende oder einmalige Sonderbeiträge
       
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 8 Geschäftsführung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Für die Nutzung der dem Verein überlassenen und der vereinseigenen Sportstätte und Geräte gelten die von den Sportbehörden und vom Verein erlassenen Ordnungen.


§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • die Hauptversammlung
  • die außerordentliche Hauptversammlung
  • die Vorstandssitzung
  • die Sitzungen des erweiterten Vorstandes


§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
     
  2. Die nicht delegierbaren Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    • Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
    • Behandlung von Anträgen
    • Satzungsänderungen
       
  3. Eine Hauptversammlung ist jährlich durchzuführen. Der Termin wird nach Absprache vom Vorstand festgelegt. Die Mitgliederversammlung gilt als satzungskonform einberufen und beschlussfähig, wenn die Einladung mit Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich über Aushänge und/oder soziale Medien bekanntgegeben wurde. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die Tätigkeitsberichte des Vorstandes, der Kassenberichte und der Haushaltsplan schriftlich zu erarbeiten und mündlich vorzutragen. Weitere Anträge von Mitgliedern sind vorzulegen.
     
  4. Anträge zur Behandlung durch die Mitgliederversammlung können gestellt werden:
    • von wahlberechtigten Mitgliedern
    • vom Vorstand
      Die Anträge sind beim Vorstand jeweils 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bzw. Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
       
  5. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung oder Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
     
  6. Weitere Einzelheiten über den Verlauf und die Leitung der Mitgliederversammlung regelt die Tagessordnung.
     
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Anwesenheit, den Gang der Verhandlung in groben Zügen sowie alle Beschlüsse im Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis enthält. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
     
  8. Wenn es das Interesse des Vereins fordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Bestimmungen über die Hauptversammlung finden entsprechend Anwendung, mit der Maßgabe, dass diese mindestens 10 Tage vorher in schriftlicher Form, auch per Mail ergehen können.
     
  9. Der Vorstand ist gem. § 37 BGB verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn 10% Mitglieder dieses schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, fordert.


§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Personen. Diese fünf Personen bestehen aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder einzeln, vertreten können.  
     
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Gewählt sind die Kandidaten mit der relativen Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Die gewählten Vorstandsmitglieder werden in ihren Funktionen von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt.
     
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
     
  4. Wählbar für den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens zwei Jahre Vereinsmitgliedschaft beim ESV Lok Elstal aufweisen.
     
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
     
  6. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen erweiterten Vorstand oder andere Gremien bilden. Die Leiter dieser Ausschüsse sind der Leitung des Vorstandes rechenschaftspflichtig. Festlegungen hierzu sind im Protokoll festzuhalten.
     
  7. Für die Punkte 5 und 6 bedarf es keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung.
     
  8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die keinem anderen Gremium des Vereins angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
     

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins darf nur in einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung als einziger Punkt der Tagesordnung beraten und ggfls. beschlossen werden. Eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur dann einberufen werden, wenn:
    -der Beschluss im Vorstand mit ¾ Mehrheit aller seiner Mitglieder gefasst, oder
    -sie von 1/3 aller Stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit schriftlichem Antrag gefordert wurde.
     
  2. Zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen werden.
     
  3. Diese Außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.
     
  4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
     
  5. Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vereinsvermögen der Gemeinde Wustermark als gemeinnütziger Körperschaft zu übereignen, der es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.


§ 13 Rechtsgrundlage

  • Die Satzung des ESV und seine Ordnung sowie alle Entscheidungen, die der ESV im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt, sind für seine Mitglieder bindend.
     
  • Die Entscheidungen müssen im Einklang mit der Satzung und den Ordnungen stehen.


§ 14 Schlussabstimmungen

  1. Die vorliegende Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
     
  2. Die Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung geändert werden.
     
  3. Der Vorsitzende des Vorstandes ist ermächtigt, Änderungen, die der Registerrichter beantragt, vorzunehmen.

 

Elstal, den 01. Februar 2017 | Satzung aktuell 2017.pdf